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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 18.11.2025

Zulässigkeit der Übermittlung sog. Positivdaten an SCHUFA bestätigt

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Telekommunikationsanbieter bestimmte Kundendaten an die SCHUFA übermitteln dürfen, sofern dies der Betrugsprävention dient (Az. VI ZR 431/24).

Im Streitfall hatte das beklagte Telekommunikationsunternehmen bis Oktober 2023 nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG übermittelt. Dies geschah u. a. zum Zwecke der Betrugsprävention (z. B. Identitätstäuschung). Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und klagte. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen.

Der Verband scheiterte auch vor dem Bundesgerichtshof. Der Unterlassungsantrag sei unbegründet. Die Richter stellten klar, dass der Klageantrag zu weit gefasst sei. D. h., er habe auch Verhaltensweisen erfasst, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Übermittlung der Positivdaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei zulässig, weil das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Betrugsprävention überwiege. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht. Wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Daher haben sich die Richter des Bundesgerichtshofs hierzu nicht geäußert.

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